Wertpapiere, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, sind beim Verkauf von der Abgeltungssteuer befreit (Bestandsschutz).
Vor der Einführung der Abgeltungssteuer waren Banken nicht dazu verpflichtet, Einstandswerte zu speichern. Daher kann es bei einem Depotübertrag vorkommen, dass für diese Altbestände lediglich das Anschaffungsdatum übermittelt wird. Die steuerliche Behandlung wird jedoch allein durch das Anschaffungsdatum korrekt gesteuert.
Als Einstandswert für betroffene Anteile wird der historische Börsenkurs zum Kaufdatum zugrunde gelegt. Bitte beachten Sie: Der angezeigte Wert in Ihrem Kundenprofil dient lediglich als Orientierung und ist für die tatsächliche steuerliche Verrechnung nicht relevant.