Bei der Betrachtung der steuerlichen Behandlung von Geschäften in Crypto-ETPs spielen mehrere Faktoren eine wichtige Rolle. So hängt die Besteuerung unter anderem von der Art des Geschäfts und der Haltedauer des Crypto-ETPs ab.
Werden Geschäfte in Crypto-ETPs als private Veräußerungsgeschäfte klassifiziert, so sind etwaige Kursgewinne, die nach mehr als einem Jahr Haltedauer erzielt werden, in der Regel steuerfrei. Beim Handel innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist müssen angefallene Kursgewinne mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert werden. Die Gewinne oder Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften müssen Sie selbst in Ihrer persönlichen Steuererklärung angeben, da die Steuern in dem Fall nicht von der Baader Bank einbehalten werden. Gewinne, die mit einer Haltedauer von unter einem Jahr erzielt wurden, bleiben jedoch nach § 23 Absatz 3 Satz 5 EStG ebenfalls steuerfrei, wenn die Summe der erzielten Gewinne (Gesamtgewinn) aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 600 Euro beträgt.
Bei Crypto-ETPs, welche nicht als privates Veräußerungsgeschäft klassifiziert sind, unterliegen etwaige Gewinne – analog zu Aktien oder ETFs und unabhängig von der Haltedauer – der Kapitalertragsteuer von 25 %, ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Diese werden von der Depotbank automatisch an das Finanzamt abgeführt bzw. mit Ihrem Freistellungsauftrag verrechnet. Daher ist auch eine Verlustverrechnung mit Gewinnen aus anderen Wertpapiergeschäften möglich.
Die steuerliche Klassifizierung eines Produktes können Sie der Wertpapierabrechnung des entsprechenden Verkaufes entnehmen, die von der Depotbank erstellt wird.
Bitte beachten Sie, dass Scalable Capital auf die steuerliche Klassifizierung eines Produktes keinen Einfluss hat und sich diese im Zeitverlauf ändern kann. Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt Scalable Capital keine Haftung.
Bitte beachten Sie, dass Scalable Capital keine Steuerberatung erbringt. Sollten Sie Fragen zu Ihrer individuellen steuerlichen Situation haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung oder Ihr Finanzamt.
Werden Geschäfte in Crypto-ETPs als private Veräußerungsgeschäfte klassifiziert, so sind etwaige Kursgewinne, die nach mehr als einem Jahr Haltedauer erzielt werden, in der Regel steuerfrei. Beim Handel innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist müssen angefallene Kursgewinne mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert werden. Die Gewinne oder Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften müssen Sie selbst in Ihrer persönlichen Steuererklärung angeben, da die Steuern in dem Fall nicht von der Baader Bank einbehalten werden. Gewinne, die mit einer Haltedauer von unter einem Jahr erzielt wurden, bleiben jedoch nach § 23 Absatz 3 Satz 5 EStG ebenfalls steuerfrei, wenn die Summe der erzielten Gewinne (Gesamtgewinn) aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 600 Euro beträgt.
Bei Crypto-ETPs, welche nicht als privates Veräußerungsgeschäft klassifiziert sind, unterliegen etwaige Gewinne – analog zu Aktien oder ETFs und unabhängig von der Haltedauer – der Kapitalertragsteuer von 25 %, ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Diese werden von der Depotbank automatisch an das Finanzamt abgeführt bzw. mit Ihrem Freistellungsauftrag verrechnet. Daher ist auch eine Verlustverrechnung mit Gewinnen aus anderen Wertpapiergeschäften möglich.
Die steuerliche Klassifizierung eines Produktes können Sie der Wertpapierabrechnung des entsprechenden Verkaufes entnehmen, die von der Depotbank erstellt wird.
Bitte beachten Sie, dass Scalable Capital auf die steuerliche Klassifizierung eines Produktes keinen Einfluss hat und sich diese im Zeitverlauf ändern kann. Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt Scalable Capital keine Haftung.
Bitte beachten Sie, dass Scalable Capital keine Steuerberatung erbringt. Sollten Sie Fragen zu Ihrer individuellen steuerlichen Situation haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung oder Ihr Finanzamt.