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Bei der Betrachtung der steuerlichen Behandlung von Geschäften in Crypto-ETPs spielen mehrere Faktoren eine wichtige Rolle. So hängt die Besteuerung unter anderem von der Art des Geschäfts und der Haltedauer des Crypto-ETPs ab.
Werden Geschäfte in Crypto-ETPs als private Veräußerungsgeschäfte klassifiziert, so sind etwaige Kursgewinne, die nach mehr als einem Jahr Haltedauer erzielt werden, in der Regel steuerfrei. Beim Handel innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist müssen angefallene Kursgewinne mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert werden. Gewinne, die mit einer Haltedauer von unter einem Jahr erzielt wurden, bleiben jedoch nach § 23 Absatz 3 Satz 5 EStG ebenfalls steuerfrei, wenn die Summe der erzielten Gewinne (Gesamtgewinn) aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 € beträgt. Bitte beachten Sie: Für diese Produkte werden keine Steuern abgeführt – unabhängig von der Haltedauer. Sie müssen steuerpflichtige Erträge somit selbstständig in der Steuererklärung angeben.
Bei Crypto-ETPs, welche nicht als privates Veräußerungsgeschäft klassifiziert sind, unterliegen etwaige Gewinne – analog zu Aktien oder ETFs und unabhängig von der Haltedauer – der Kapitalertragsteuer von 25 %, ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Diese werden automatisch an das Finanzamt abgeführt bzw. mit Ihrem Freistellungsauftrag verrechnet. Daher ist auch eine Verlustverrechnung mit Gewinnen aus anderen Wertpapiergeschäften möglich. Bei ETPs, für welche die Kapitalertragsteuer automatisiert für Sie abgeführt wird, wird eine Bemessungsgrundlage für die abzuführende Kapitalertragsteuer angegeben.
Bitte beachten Sie, dass Scalable Capital auf die steuerliche Klassifizierung eines Produktes keinen Einfluss hat und sich diese im Zeitverlauf ändern kann.
Scalable Capital erbringt keine Steuerberatung. Bei Fragen zu Ihrer individuellen steuerlichen Situation kontaktieren Sie bitte Ihre Steuerberatung oder Ihr Finanzamt.