Der Solidaritätszuschlag wurde für einen Großteil der Lohn-und Einkommensteuerzahlenden abgeschafft. Wenn Sie Kapitalerträge aus Ihren Anlagen erhalten, zum Beispiel aus Zinsen, Dividenden und dem Verkauf von Aktien und Fonds, gilt jedoch der bisherige Steuerabzug.
Liegt der Ertrag über dem eingerichteten Sparerpauschbetrag, muss neben der Abgeltungsteuer von 25 % weiterhin 5,5 % Solidaritätszuschlag gezahlt werden.