Durch die sogenannte Teilfreistellung bleibt ein gewisser Prozentsatz des Zahlungsstroms auf Anlegerebene steuerfrei.

Für anlegende Privatpersonen gelten folgende Teilfreistellungen:

  • 15 % für Mischfonds
  • 30 % für Aktienfonds
  • 60 % bei Immobilienfonds
  • 80 % bei Immobilienfonds mit überwiegend ausländischen Immobilien

Die Teilfreistellung findet nicht nur bei Ausschüttungen, sondern auch bei Veräußerungsgewinnen/-verlusten sowie der Vorabpauschale Anwendung. Um welche Art Fonds es sich handelt, lässt sich den wesentlichen Anlegerinformationen sowie der zweiten Seite der entsprechenden Wertpapierabrechnung entnehmen.