Durch die sogenannte Teilfreistellung bleibt ein gewisser Prozentsatz des Zahlungsstroms auf Anlegerebene steuerfrei.
Für anlegende Privatpersonen gelten folgende Teilfreistellungen:
- 15 % für Mischfonds
- 30 % für Aktienfonds
- 60 % bei Immobilienfonds
- 80 % bei Immobilienfonds mit überwiegend ausländischen Immobilien
Die Teilfreistellung findet nicht nur bei Ausschüttungen, sondern auch bei Veräußerungsgewinnen/-verlusten sowie der Vorabpauschale Anwendung. Um welche Art Fonds es sich handelt, lässt sich den wesentlichen Anlegerinformationen sowie der zweiten Seite der entsprechenden Wertpapierabrechnung entnehmen.