Bitte beachten Sie, dass die folgende Antwort nur für Kundschaft mit Wohnsitz in Deutschland gilt.
Bei einer nachträglichen Einrichtung eines Freistellungsauftrages werden bereits abgeführte Steuern (Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) rückerstattet. Bitte beachten Sie, dass der Freistellungsauftrag noch im laufenden Kalenderjahr eingerichtet werden muss.