Bei einer nachträglichen Einrichtung eines Freistellungsauftrages werden bereits abgeführte Steuern (Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) rückerstattet. Bitte beachten Sie, dass der Freistellungsauftrag noch im laufenden Kalenderjahr eingerichtet werden muss.